Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel
Wertpapiere, die mit amtlicher Notierung gehandelt werden sollen, erfordern prinzipiell eine Zulassung (§ 36 I BörsG). Es handelt sich um das Marktsegment mit den strengsten Zulassungsvoraussetzungen. Die grundlegendsten finden sich in §§ 1-12 BörsZulV, die Mindestanforderungen für den Kurswert sowie die Streuung, Handelbarkeit und Stückelung der Papiere, das Bestandsalter des Emittenten sowie eine Reihe weiterer Kriterien formulieren. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt der Emittent gemeinsam mit einem Finanzdienstleister den Zulassungsantrag für Wertpapiere, § 36 II BörsG. Dieser enthält vor allem den Prospektentwurf, der die Prospektunterschriften der Einreicher tragen und auch darüber hinaus den Vorschriften gem. §§ 13-42 BörsZulV entsprechen, insbes. also über Kapitalstruktur, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten sowie verschiedene wertpapier- bezogene Kennzahlen informieren muss. Hinzuzufügen ist eine Reihe weiterer zulassungsnotwendiger Nachweise. Hierunter fallen gem. § 48 II BörsZulV u.a. ein Handelsregisterauszug, die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre (mit Bestätigungsvermerk) und weitere Urkunden. Auch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gem. §§ 1-12 BörsZulV erfüllt sind. Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle als Börsenorgan, § 37 I BörsG. Nach ihrer Billigung werden sowohl der Prospekt - samt Zulassung - als auch der Zulassungsantrag veröffentlicht (§§ 43, 49, 51 BörsZulV). Als den Emittenten begünstigender Verwaltungsakt ist die Zulassung grundsätzlich irreversibel, es sei denn, der Emittent verletzt wesentliche ihm obliegende Pflichten, die sich nach der Zulassung insbes. auf die Zwischenberichterstattung sowie die Ad-hoc-Publizität erstrecken.
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