Bestätigungsvermerk
Abschlusstestat, Prüfungstestat, Prüfungsvermerk, Jahresabschlusstestat, Testat, Wirtschaftsprüfertestat, audit certificate. Der B. ist die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Information des Wirtschaftsprüfers über das Ergebnis seiner Prüfung. Er macht damit eine Aussage über die Beschaffenheit und die Normgerechtigkeit der Rechnungslegung des geprüften Unternehmens. Des weiteren kommt dem in § 322 HGB geregelten B. eine Beglaubigungsftmktion zu. Neben dem Kemsatz, in dem der Abschlussprüfer (Abschlussprüfer bei der AG) erklärt, dass die von ihm nach § 317 HGB durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt, müssen folgende weitere Angaben gemacht werden: 1. Bericht über Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung, 2. Beurteilung des Prüfungsergebnisses, 3. Bericht über Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, 4. Bericht über eine zutreffende Darstellung des Unternehmens im Lagebericht und über Risiken der künftigen Entwicklung. - Möglich sind folgende drei Arten des B.: 1. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk. - 2. Eingeschränkter Bestätigungsvermerk: Dieser ist zu erteilen, wenn Einwendungen zu erheben sind, insgesamt aber ein positiver Befund vorliegt (Einschränkung des Jahresabschluss-Testats). - 3. Versagung des BestätigungsVermerks: Diese erfolgt, wenn keine Einschränkung mehr ausreicht, da ein Positivbefund nicht möglich ist.
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