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Ausgabe 2014
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Zulassung von Wertpapieren in den Freiverkehr

Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Handel noch zum geregelten Markt zugelassen sind, erlaubt § 78 I BörsG die Einbeziehung ins Marktsegment Freiverkehr. Die Freiverkehrsrichtlinien für Zulassung und Handel sind privatrechtliche Börsenordnungen, die die acht deutschen Börsen weitgehend kongruent formuliert haben. Die Zulassung wird hierbei praktisch auf einen schriftlichen Antrag an den Freiverkehrsausschuß reduziert, ein Prospekt o.ä. ist hierbei nicht erforderlich.





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Zukunftswerte
 
Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel
Weitere Begriffe : Leverage-Effekt | Wertpapiergeschäfte, Besteuerung | Sharpe Maß
 
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