Zulassung von Wertpapieren in den Freiverkehr
Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Handel noch zum geregelten Markt zugelassen sind, erlaubt § 78 I BörsG die Einbeziehung ins Marktsegment Freiverkehr. Die Freiverkehrsrichtlinien für Zulassung und Handel sind privatrechtliche Börsenordnungen, die die acht deutschen Börsen weitgehend kongruent formuliert haben. Die Zulassung wird hierbei praktisch auf einen schriftlichen Antrag an den Freiverkehrsausschuß reduziert, ein Prospekt o.ä. ist hierbei nicht erforderlich.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|