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                             Prospektunterschriften Zeichnung des Emittenten und mindestens einer emissionsbegleitenden Bank unter dem Börsen-  Zulassungsprospekt, der Interessenten helfen soll, sich ein fundiertes Urteil über den Emittenten und das Wertpapier zu bilden. Emittent und Bank "erlassen" den Prospekt im Sinne von § 36 II BörsG, § 13 BörsZulV. In der Folge haften sie (gesamtschuldnerisch) nach den speziellen Prospekthaftungsnormen in §§ 45f. BörsG insbes. für Schäden aus unrichtigen oder unvollständigen Prospekten.  
 
 
 
 
                        
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