Genossenschaft
Die eingetragene Gesellschaft, die im Genossenschaftsgesetz (GenG)geregelt ist, ist eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die zu dem Zweck gegründet wird, den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern (§ 1 GenG). Sie ist juristische Person sowie Kaufmann (§17 GenG) und muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden (§10 GenG). Die Genossen, deren Zahl mindestens sieben betragen muss (§4 GenG), haften für die Verbindlichkeiten der G. nicht persönlich (§ 2 GenG). Die Firma muss die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder kurz "eG" enthalten; es darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind (§ 3 GenG). Im Gesellschaftsvertrag (Statut) müssen jedoch Bestimmungen darüber enthalten sein, ob die Genossen für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenz verfahren über das Vermögen der G. nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenz unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben (§6 GenG). Die Leitung der G. liegt in der Hand eines mindestens zweiköpfigen Vorstands (§§ 24 ff. GenG), der von einem Aufsichtsrat überwacht wird (§ 38 GenG). Genossenschaften müssen einem Prüfungsverband angehören, der ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung je nach Größe mindesten in jedem oder zweiten Jahr prüft (§ 53 ff. GenG). Die Genossen üben ihre Mitverwaltungsrechte in der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) aus, in der jeder Genosse eine Stimme hat (§ 43 GenG). Bei G. mit mehr als 1.500 Mitglieder kann im Statut eine Vertreterversammlung vorgesehen werden (§ 43a GenG). Durch Beitrittserklärung kann man Mitglied der G. werden.
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