Home | Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Banklexikon
Ausgabe 2014
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Spaltung

Die S. ist im UmwG als Umwandlungsform geregelt (§§ 123 ff. UmwG). Es sind drei Formen zu unterscheiden: Ein Rechtsträger kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen auf mehrere übernehmende (auch neue) Rechtsträger übertragen (Aufspaltung). Als Gegenleistung werden Anteilen (Mitgliedschaften) dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers gewährt. Voraussetzung ist ein (notariell beurkundeter) Aufspaltungsvertrag, dem die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger zustimmen müssen (Aufspaltungsbeschluss) und die Eintragung der Aufspaltung in das Handelsregister. Mit der Eintragung der Aufspaltung erlischt der bisherige Rechtsträger. Bei der andere Form der Abspaltung bleibt der sich spaltende übertragende Rechtsträger bestehen; es geht nur ein Teil (oder Teile) des Vermögens auf den anderen (neuen) Rechtsträger über. Als dritte Form kann ein Rechtsträger aus seinem Vermögen einen Teil (oder mehrere Teile) ausgliedern; der Gegenwert für die ausgegliederten Vermögenswerte gelangt hier in Form von Beteiligungen an dem übernehmenden (oder neuen) Rechtsträger in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers selbst (Ausgliederung).





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Sozialprodukt
 
Spannung der Stellage
Weitere Begriffe : Veräußerungsgewinn | stille Abwicklung | Partly Assisted Trading System (PATS)
 
Copyright © 2014 Banklexikon.info
Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.