Formwechsel
Der F. ist ein seit 1994 im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelter Fall der Umwandlung eines Rechtsträgers (§§ 190 ff. UmwG), durch den der Rechtsträger zwar eine andere Rechtsform erhält (Personenhandelsgesellschaft wird z.B. Kapitalgesellschaft oder auch Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und umgekehrt), seine Identität aber gewahrt bleibt, so dass Vermögensgegenstände nicht übertragen werden müssen. Voraussetzung für den F. ist ein notariell beurkundeter Umwandlungsbeschluss des bisherigen Rechtsträgers und die Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister.
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