Umwandlungsarten
Das Umwandlungsgesetz von 1994 unterscheiden folgen Umwandlungsarten: (1) Verschmelzung, (2) Spaltung, (3) Vermögensübertragung, und (4) den Formwechsel (§ 1 UmwG). Beim Formwechsel ändert die Gesellschaft nur ihre Rechtsform bei Wahrung ihrer Identität (§§ 190 ff. UmwG); es findet keine Vermögensübertragung statt, und die Gesellschaft haftet in ihrer neuen Rechtsform für die bisherigen Schulden. Bei einer Verschmelzung wird unter Auflösung ohne Abwicklung (1) das Vermögen eines oder mehrerer Gesellschaften als Ganzes auf eine andere Gesellschaft im Wege der Aufnahe übertragen oder (2) das Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften jeweils als Ganzes auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|