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Ausgabe 2014
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Prüfungspflicht

statutory audit, audit requirements. Die P. trifft nach § 316 HGB große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen. Zu prüfen sind der Jahresabschluss und der Lagebericht (Lagebericht der AG). Gegenstand der Prüfung im Konzern sind der Konzernab- schluss und der Konzernlagebericht. Dabei ist darauf zu achten, dass die Vorschriften aus Gesetz und Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung beachtet wurden. Die Prüfung erstreckt sich danach grundsätzlich auf die Einhaltung aller für die Rechnungslegung der Gesellschaft geltenden Regeln. Nicht erfasst sind alle steuerrechtlichen Vorschriften, es sei denn, aus ihrer Nichtbeachtung ergeben sich Risiken, denen auch unter kaufmännischem Aspekt Rechnung zu tragen ist. - Der Abschlussprüfer darf Hilfspersonen heranziehen, prüft aber in eigener Verantwortung. Er darf sich nicht einfach auf Prüfungsergebnisse und Untersuchungen Dritter verlassen, darf sie aber verwerten. Über das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu berichten. Sind keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer dies mit einem Vermerk zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk ist ein Gesamturteil aufgrund der Prüfung. Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, ist jedoch seit der Novellierung der §§ 317 II, 322 II HGB durch das KonTraG besonders einzugehen. - Den Abschlussprüfer treffen Verhaltenspflichten, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit. Handelt er fahrlässig, macht er sich schadenersatzpflichtig bis zur Höhe von 2 Mio. Euro, bei der börsennotierten Aktiengesellschaft (AG) bis zu 4 Mio. Euro.





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