Pfandbriefe
mortgage bonds. Schuldverschreibungen, die vor allem der Refinanzierung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen und Staatskrediten dienen. Dabei unterscheidet man zwischen Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen und Schiffspfandbriefen. P. dürfen nur von privaten Hypothekenbanken, öffentlich-rechtlichen Grundkreditanstalten, Landesbanken, Girozentralen und Schiffspfandbriefbanken emittiert werden. P. werden in einzelnen Serien durch freihändigen Verkauf platziert. Die Mehrheit der im Umlauf befindlichen P. ist mit einem festen Kupon ausgestattet. Die Laufzeit bewegt sich zwischen einem und zehn Jahren, früher waren Laufzeiten von mehr als 15 Jahren üblich. Ein Kündigungsrecht durch den Gläubiger ist grundsätzlich unzulässig. P. werden i.d.R. an inländischen Börsen notiert, der außerbörsliche Wertpapierhandel ist jedoch mit ca. 90 % des Umsatzes deutlich liquider. P. werden in Volumen ab fünf Mio Euro und mit Stückelungen von 1.000, 5.000 oder 10.000 Euro ausgegeben. Sie unterliegen strengen gesetzlichen Sicherheitsstandards. So müssen die im Umlauf befindlichen Papiere jederzeit durch Hypotheken und Grundschulden mit mindestens gleichem Zinsertrag bzw. bei öffentlichen P. durch Darlehen an die öffentliche Hand gedeckt sein. Eine Ersatzdeckung von bis zu 10% des Pfandbriefumlaufs durch gesetzlich fixierte Papiere ist möglich. Die entsprechenden Sicherheiten müssen in das Deckungsregister eingetragen werden. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) bestellt einen Treuhänder, der die Ordnungsmäßigkeit der Eintragungen überprüft. - Das Pfandbriefvolumen wird bei privaten Hypothekenbanken auf das 60-fache des haftenden Eigenkapitals begrenzt. Die Grundpfandrechte dürfen mit höchstens 60 % des Beleihungswertes angesetzt werden. - Als Investoren in P. kommen vor allem institutioneile Anleger wie Versicherungen, Banken und Investmentfonds in Frage. - Grundsätzlich dürfen privatrechtliche Kreditinstitute, die keine Hypothekenbanken sind, weder Schuldverschreibungen unter dem Namen P., noch andere dieses Wort beinhaltenden Bezeichnungen emittieren (§ 5a HypBankG). - Vgl. auch Jumbo- Pfandbrief.
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