Orderklausel
pay-to-order clause. Eine O. ist ein schriftlicher Vermerk auf Namenspapieren, durch den diese wie Orderpapiere übertragen werden können. Diese Möglichkeit der Übertragung mit Indossament besteht bei den gewillkürten Orderpapieren meist durch den Vermerk "oder Order" hinter dem Namen des Begünstigten. Wechsel, Scheck oder Namensaktie als Orderpapiere von Gesetzes wegen (geborene Orderpapiere) bedürfen der Klausel nicht, obwohl sie zuweilen noch in der Wertpapierurkunde erwähnt wird. Geborene Orderpapiere können durch die sog. negative O. oder Rektaklausel "nicht an Order" zu Rektapapieren konvertiert werden. - Vgl. auch Orderpapier.
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