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Scheckbezeichnet eine unbedingte Anweisung an den Bezogenen, aus dem Guthaben des Ausstellers oder auf Grund einer Kreditzusage eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Der Sch. ist ein geborenes Order- und ein streng förmliches Wertpapier. Rechtsgrundlage bildet das Scheckgesetz.
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Weitere Begriffe : Konzernzwischengewinn | Veräußerungskosten | vorzeitige Rückzahlung von Spareinlagen | ||||||||||||||||||||||||||||
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