Einlagensicherung
deposit protection. Einrichtung zum Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor dem Verlust ihrer Einlagen im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Kreditinstitute. Neben der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes sind es sozialpolitische Zielsetzungen, die zur Einrichtung einer E. geführt haben. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Sicherungseinrichtungen der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft die Träger der E. Dies ist auch der Grund dafür, dass der Gesetzgeber auf eine für alle Kreditinstitute einheitliche Regelung der E. verzichtet hat. Bei den Sparkassen und Kreditgenossenschaften existiert die E. in Form der Institutssicherung. Diese schützt die Gläubiger mittelbar vor dem Verlust ihrer Einlagen, indem sie die Institute selbst davor schützt, zahlungsunfähig zu werden und dadurch die Verpflichtungen den Gläubigem gegenüber nicht mehr nachkommen zu können (indirekte E.). Im Bereich des Bundesverbandes deutscher Banken schützt die E. die Gläubiger, indem sie bei finanziellen Schwierigkeiten des Kreditinstituts Einlagen pro Einleger bis zu einer Höhe von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstitutes direkt sichert (direkte E.).
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