Gewinnverwendung nach Aktienrecht
appropriation of profits. Bei einer Kapitalgesellschaft kann ein Jahresüberschuss nach Kürzung um einen Verlustvortrag bzw. nach Erhöhung um einen Gewinnvortrag als Gewinn ausgeschüttet werden (Ausschüttung), in die Rücklagen eingestellt werden oder auf das kommende Geschäftsjahr als Gewinn vorgetragen werden. Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung können bestimmte Vorgaben über die Verwendung des Gewinns vorsehen. Aktiengesellschaften (AG) müssen nach § 159 II AktG eine gesetzliche Rücklage bilden, in die fünf Prozent des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen sind bis die Rücklage zehn Prozent des Grundkapitals der AG erreicht. - Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie bis zu 50 Prozent des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen (§ 58 II AktG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Möglichkeit der Einstellung von Teilen des Jahresüberschusses durch § 58 II a AktG erweitert. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat einen Gewinnverwendungsvorschlag vorzulegen, den dieser der Hauptversammlung unterbreitet (§ 170 II AktG). - Wird der Jahresabschluss ausnahmsweise durch die Hauptversammlung festgestellt, dürfen Rücklagen nur gebildet werden, wenn Gesetz oder Satzung dies ausdrücklich vorsehen. Im Gegensatz zur Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat kann der Feststellungsbeschluss nach den allgemeinen Regeln §§ 243 ff. AktG angefochten werden. - Der formale Gewinnverwendungsbeschluss wird immer von der Hauptversammlung in ihrer ordentlichen Sitzung getroffen (§ 174 AktG). Die Hauptversammlung ist an den festgestellten Jahresabschluss gebunden. Die Hauptversammlung kann im Gewinnverwendungsbeschluss nach § 58 III AktG weitere Beträge in die Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Die Hauptversammlung beschliesst nach freiem Ermessen. Ihr Beschluss kann, abgesehen von den allgemeinen Anfechtungsgründen (Anfechtungsgründe bei der AG) für Hauptversammlungsbeschlüsse, auch nach § 254 AktG angefochten werden. - Die G.n.A. führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses. Bei der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist die Gewinnverwendung als Ergänzung anzugeben (§ 325 HGB). - Vgl. auch Gewinnanspruch der Aktionäre, Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns, Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der AG.
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