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Ausgabe 2014
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Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)

Law Relating to Investment Companies. Das KAGG vom 14.01.1970, zuletzt geändert am 22.12.1999, dessen Anlagemöglichkeiten durch die drei Finanzmarktförderungsgesetze der 90er Jahre erheblich erweitert wurden, regelt neben der Rechtsform der Kapitalanlagegesellschaften (KAG) die Anlagevorschriften der Investmentfonds für verschiedene Sondervermögen, die Rechtsbeziehungen zwischen der Anlagegesellschaft, den Anteilinhabem, den Fonds und der Depotbank, ferner Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten sowie die steuerliche Behandlung der Fonds. Die bei der KAG angelegten Gelder werden nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder Grundstücken angelegt und als Inhaber- oder indossierbares Namenspapier verbrieft (sog. Investmentzertifikat). Es werden vom Gesellschaftsvermögen der KAG getrennte Fonds gebildet und deren Vermögen in jeweils gesonderten Depots eines Kreditinstituts verwahrt. Das Investmentzertifikat verbrieft keinen Nennwert, sondern einen oder mehrere Anteile am Fondsvermögen. Die KAG als solche kann nur Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sein.





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