Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
venture capital corporations act, vom 17.12.1986 (zuletzt geändert am 09.09.1998). Dem UBGG unterliegen nach den §§ 1, 2 II UBGG Gesellschaften, die sich auf Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen (Wagnisfinanzierung-, -kapital) spezialisiert haben. Neben Rechtsform, Sitz und Kapitalausstattung regelt das UBGG v.a. die Zulässigkeit einzelner Betätigungen, Fragen der Anteilstruktur, Rechnungslegung und Aktienausgabe, die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und die Durchführung der staatlichen Aufsicht. Im Gegensatz zur KAG kann die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) betrieben werden. Sie erwirbt und veräußert Minderheitsbeteiligungen oder stille Beteiligungen von inländischen, nicht börsennotierten Unternehmen. Die früher geläufige Unterscheidung von Venture-Capital-Gesellschaften (Venture-Capital) mit stärkerem Gründungsbezug lässt sich heute nicht mehr aufrechterhalten.
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