Anlagevorschriften
investment regulations (rules). A. reglementieren die Verwendung von Fremd- und Eigenmitteln solcher Unternehmen, die in bedeutendem Umfang als Kapitalsammelstellen auf dem Kapitalmarkt in Erscheinung treten. Dies sind neben den Kredit- und Finanzdienstleistungsinsti- tuten die Versicherungsunternehmen und die Kapitalanlagegesellschaften. Die jeweils institutsbezogenen A. beschränken die Anlage des ihnen überlassenen Kapitals durch Festlegung bestimmter Liquiditätsreserven und/oder durch die Bestimmung des Umfangs und der Beschaffenheit der Anlage- Gegenstände (Sachen, Rechte). Sie sollen den Schutz der Einleger und das Funktionieren des Kapitalmarktes sicherstellen. - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute: Gemäß § 11 KWG sind die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gehalten, ihre Mittel so anzulegen, dass jederzeit eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. Diese gesetzliche Regelung wird durch Grundsatz II der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) aufgestellten Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute konkretisiert, nach dem das BAKred im Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Kreditinstituts als ausreichend zu bewerten ist. - Versicherungsunternehmen: Die Anlagetätigkeit der Versicherungsunternehmen muss so konzipiert sein, dass die jederzeitige Erfüllung der Leistungspflichten, die aus der Risikoübernahme gegenüber dem Versicherten erwachsen können, gewährleistet ist. Daher haben sie die Bestände des Deckungsstocks und ihr übriges gebundenes Vermögen gemäß § 54 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unter Berücksichtigung der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmens- struktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Unternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Arten und Umfang der zulässigen Anlagemöglichkeiten sind in den §§ 54a ff. VAG näher geregelt. - Kapitalanlagegesellschaften: Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) bestimmt in § 1, dass die Gesellschaften bei ihnen eingelegtes Geld nach dem Grundsatz der Risikomischung gesondert vom eigenen Vermögen anzulegen haben. §§ 7a ff. KAGG enthalten für die verschiedenen Formen der Sondervermögen (Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks- und Altersvorsorge- Sondervermögen) jeweils eigene, den Grundsatz der Risikomischung konkretisierende A.
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