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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Aktien als Kapialanlage, steuerliche Aspekte

investments in shares, taxation aspects. Hinsichtlich der Besteuerung muss man zwischen Dividenden und Kursgewinnen differenzieren. - 1. Dividenden und sonstige Bezüge aus Aktien sind nach § 20 I Nr. 1 EStG einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer (ESt) wird durch Abzug der Kapitalertragsteuer (KapESt) von der ausgeschütteten Dividende erhoben. Die KapESt beträgt 20% des ausgeschütteten Betrags (Bardividende). Der Steuersatz erhöht sich auf 25%, wenn die KapESt von der Gesellschaft übernommen wird (Kapitalertragsteuersätze). Die KapESt wird von der Gesellschaft an die Finanzverwaltung abgeführt. Der einbehaltene Betrag stellt beim Aktionär eine Vorauszahlung auf seine ESt dar, d.h. die einbehaltene KapESt wird auf die Steuerschuld des Aktionärs im Rahmen seiner ESt-Veranlagung angerechnet. - Seit der Unternehmenssteuerreform 2001 ist die KSt allerdings keine Vorauszahlung mehr auf die ESt. Bei Dividendenausschüttung kommt es auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu einer Definitivbelastung in Höhe von 25%, falls der Eigentümer eine natürliche Person ist. Beim Anteilseigner unterliegen die Dividenden nur noch zur Hälfte der Einkommensteuer (Halbeinkünfteverfahren). Aktionäre, die nicht zur ESt veranlagt werden und dies der depotführenden Bank durch Vorlage einer Nichtveranlagungsbe- scheinigung nachgewiesen haben, erhalten die Dividende ohne Abzug von KapESt ausgezahlt. Das gleiche gilt, wenn der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt wird. - 2. Bei der Besteuerung von Kursgewinnen aus dem Verkauf von Aktien muss zwischen Anteilen im Betriebsvermögen und Anteilen im Privatvermögen differenziert werden. Die Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen ist grundsätzlich steuerpflichtig, während private Veräußerungsgewinne grundsätzlich steuerfrei sind. Abweichend von diesem Grundsatz werden folgende Sachverhalte behandelt: a) Die Veräußerung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft, die von einer Körperschaft gehalten werden, ist ab 2002 mit Einschränkungen steuerfrei. Diese umstrittene Regelung wurde besonders zum Zweck der Entflechtung der Deutschland AG eingeführt, b) Im Gegensatz dazu werden in folgenden Fällen Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften im Privatvermögen natürlicher Personen nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert: Gewinne aus Anteilsveräußerungen natürlicher Personen werden künftig schon steuerpflichtig sein, wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Weiterhin sind private Veräußerungsgewinne einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung der Aktien und ihrer Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt oder wenn der Verkauf früher erfolgt als der Erwerb (Spekulationsfrist, einkommensteuerlich). Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, aber es besteht seit 1.1.1999 die Möglichkeit, Verluste mit Spekulationsgewinnen des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraumes oder folgender Jahre auszugleichen. Wenn die Veräußerungsgewinne im Kalenderjahr insgesamt weniger als 500 Euro betragen, dann bleiben sie steuerfrei. - Vgl. auch Besteuerung der Erträge aus Wertpapieren und Besteuerung von Wertpapiergeschäften.





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