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Ausgabe 2014
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Einkommensteuer (ESt)

income tax. Die ESt ist die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Sie wird erhoben durch Veranlagung, durch den Abzug der Lohnsteuer vom Arbeitslohn und durch Abzug der Kapitalertragsteuer von inländischen Kapitalerträgen. Die ESt erfasst als Personensteuer das Einkommen natürlicher Personen. Sind diese unbeschränkt steuerpflichtig, gilt das Welteinkommensprinzip, d.h. die Steuerpflicht erstreckt sich auf das gesamte Einkommen, unabhängig davon, ob es im Inoder Ausland erzielt wurde. Bei beschränkter Steuerpflicht gilt das Quellen- bzw. Ursprungsprinzip, d.h. die Steuerpflicht erstreckt sich auf die in § 49 EStG aufgezählten inländischen Einkünfte. Trotzdem wird nicht jeder denkbare Vermögenszuwachs erfasst. Die ESt folgt vielmehr dem Enumerationsprinzip. Nur Einkünfte, die zu den im § 2 I EStG aufgeführten sieben Einkunftsarten gehören, (insbes. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit) unterliegen der Est. Keine Einkünfte des EStG sind Vermögenszuflüsse aus Erbschaften, aus Spielgewinnen und aus der Veräußerung privater Vermögensgegenstände, es sei denn, es handelt sich um kurzfristig erzielte Spekulationsgewinne (Spekulationssteuer). - Aus der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte errechnet sich das zu versteuernde Einkommen durch Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen. Die ESt ergibt sich dann aus der Anwendung der nach dem Tarif entwickelten Einkommensteuertabelle. Diese wurde in den letzten Jahren, vor allem aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, massiv umgestaltet. Insbesondere der nicht der Besteuerung unterliegende Grundfreibetrag, das steuerfreie Existenzminimum, musste beträchtlich erhöht werden. Wird dieser überschritten, wird das Einkommen mit progressiv ansteigenden Steuersätzen besteuert. - Steuerpolitisch besonders umstritten ist die Höhe des Eingangs- und des Spitzensteuersatzes. Auch hier ist der Gesetzgeber an eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, den sogenannten Halbtei- lungsgrundsatz, gebunden. Danach ist die Besteuerung so auszugestalten, dass dem Steuerpflichtigen, zumindest die Hälfte seiner erzielten Einkünfte verbleibt.





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