Zulassungsverfahren
admittance process. Das Z. beginnt mit der schriftlichen Einreichung des Zulassungsantrages (Zulassungsantrag für Wertpapiere) bei der Zulassungsstelle bzw. beim Zulassungsausschuss des betreffenden Börsenplatzes. Bei der Zulassung an mehreren inländischen Börsenplätzen kann die Zulassungsstelle bzw. der Zulassungsausschuss vom Emittenten bestimmt werden. Im Antrag ist folgendes anzugeben: Firma und Sitz des Antragstellers, Art und Betrag der zuzulassenden Wertpapiere sowie ein überregionales Börsenpflichtblatt (amtliches Organ der Zulassung), in dem der Antrag zu veröffentlichen ist. Die Zulassungsstelle bzw. der Zulassungsausschuss prüft den Antrag, den Börsenzulassungsprospekt bzw. Unternehmensbericht, Nachweise, die die Erfüllung der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen bestätigen, sowie weitere, aber nur auf verlangen der prüfenden Stelle vorzulegenden Unterlagen. Bei der Prüfung muss darauf geachtet werden, dass das Publikum richtig und umfassend über die zuzulassenden Wertpapiere informiert wird. Dabei kann aber lediglich eine Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und der gemachten Angaben erfolgen. Für die Richtigkeit ist der Emittent bzw. die die Zulassung mitbeantragende Bank verantwortlich und unterliegt dabei den Regelungen der Prospekthaftung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist das Wertpapier zum Börsenhandel zuzulassen, wobei das Z. mit der ersten Notierung des Wertpapiers abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen dagegen nicht erfüllt, wird die Zulassung abgelehnt (Ablehnung eines Zulassungsantrags). Bereits zugelassene Wertpapiere können von der Zulassungsstelle auch wieder vom Handel ausgeschlossen werden.
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