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Ausgabe 2014
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Zurückbehaltungsrecht

right of retenti- on/lien. 1. Nach § 273 BGB steht dem Schuldner, der aus demselben rechtlichen Verhältnis oder gemäß Rechtsprechung aus einem innerlich zusammengehörenden Verhältnis gegen den Gläubiger einen fälligen Anspruch hat, ein Z. zu. D.h. sofern aus dem Schuld Verhältnis nichts anderes hervorgeht, kann der Schuldner seine fällige Leistung verweigern, bis ihm die entsprechende Leistung erbracht worden ist. Der Schuldner muss das Z. ausdrücklich als Einrede geltend machen. Dieses Recht besteht nicht an unpfändbaren Forderungen und kann lediglich der Sicherung, nicht jedoch der Befriedigung dienen. - 2. Beim kaufmännischen Z. gemäß §§ 369-372 HGB steht dem Schuldner hingegen eine Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand für seine Forderung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft resultierenden fälligen Forderungen um bewegliche Sachen, Wertpapiere oder Waren, handelt. - Das Z. findet v.a. bei Ansprüchen aus Konnossementen, Lager- oder Ladescheinen Anwendung. Die Ausübung des Z. kann durch die Leistung von Sicherheiten verhindert werden. - 3. Kreditinstituten steht nach den AGBs ein vertragliches Z. in Form eines vorläufigen Rechts der LeistungsVerweigerung zu. Dies ermöglicht Kreditinstituten grundsätzlich bei Zahlungsansprüchen gegenüber Kunden, die Herausgabe von verwahrten Gegenständen, z.B. Sparbüchern, Hypotheken- und Grundschuldbriefen sowie sonstigen Legitimationspapieren zu verweigern.





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