Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
business rules for securities related service companies. Die in §§ 31, 32 WpHG normierten V. enthalten die den Wertpa- pierdienstleistungsunternehmen gegenüber ihren Kunden obliegenden Pflichten. Sie sind verpflichtet, ihre Leistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden zu erbringen, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und - sofern dies nicht möglich ist - einen Auftrag des Kunden unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses auszuführen (§ 31 I WpHG). Ferner trifft sie die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung, die es erfordert, dass sich das Unternehmen Kenntnisse über die Erfahrungen und die finanziellen Verhältnisse des Kunden sowie seine Anlageziele verschafft und ihm alle zweckdienlichen Informationen mitteilt (§ 31 II WpHG). Verzichtet der Kunde auf Beratung, so sollte dies dokumentiert werden. Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, seinen geschäftsführungs- oder vertretungsberechtigten Organen sowie denjenigen Angestellten, die mit der Anlageberatung oder mit der Durchführung von Geschäften in Wertpapieren und Derivaten betraut sind, ist es verboten, derartige Geschäfte gegen die Interessen des Kunden oder zum Zweck von Eigengeschäften zu empfehlen oder Eigengeschäfte in Kenntnis von Kundenaufträgen anzuschließen (sog. Frontrunning), wenn dies für den Kunden Nachteile zur Folge haben könnte (§ 32 I WpHG). Die V. gelten auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ihre Leistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, es sei denn die Leistungen werden ausschließlich im Ausland erbracht (§§ 31 III, 32 III WpHG). Die V. gehören zum Aufsichtsrecht und begründen keine zivilrechtlichen Verpflichtungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber ihren Kunden. Ihre Verletzung kann jedoch Ansprüche auf Schadensersatz aus § 823 II BGB begründen, da sie primär dem Schutz der Interessen des einzelnen Kunden dienen. - Die Einhaltung der V. wird durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) überwacht (§ 35 WpHG). In seiner Richtlinie zur Konkretisierung der §§ 31 f WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26.5.1997 hat das BAWe Grundsätze aufgestellt, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die gesetzlichen Anforderungen durch die Wertpapierdienstlei stungsunternehmen erfüllt werden. Das BAWe kann von den Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen sowie Prüfungen vornehmen (§ 35 I - III WpHG). Darüber hinaus sind die Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, einmal jährlich eine Prüfung der zur Einhaltung der V. getroffenen Maßnahmen durch einen geeigneten Prüfer zu veranlassen (§ 36 I 1 WpHG). Der Prüfbericht ist beim BAWe einzureichen (§ 36 I WpHG). Kommen die Unternehmen den ihn obliegenden V. nicht oder nicht im ausreichendem Maße nach, so kann das BAWe die geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen (§ 4 WpHG). Entsprechende Verfügungen des BAWe können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 10 WpHG). Sanktionen kann es jedoch nicht verhängen. - Vgl. auch Compliance.
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