Verjährung
statutory limitation. § 194 BGB bestimmt, dass Ansprüche grundsätzlich der V. unterliegen. Diese führt nicht zum Wegfall des Anspruchs, jedoch steht dem Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist ein Leistungsverweigerungsrecht zu, mit dem er durch Erheben der Verjährungseinrede die Durchsetzbarkeit des Anspruchs verhindern kann. Das Gesetz nennt einige wenige Ansprüche, bei denen die V. ausgeschlossen ist. Dazu gehören z.B. der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 898 BGB) oder auch verschiedene nachbarschaftliche Ansprüche (§ 924 BGB). Die V. kann auch nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Gläubiger etwa das Verstreichen der Frist treuwidrig herbeigeführt hat.
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