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Umwandlungsbeschluss- (1) Der Beschluss des zuständigen Organs über die Umwandlung eines Rechträgers nach Maßgabe des UmwG. - (2) Beschluss der Hauptversammlung über die Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital (§ 207 AktG; Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Der Umwandlungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenden Grundkapitals gefaßt werden.
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Weitere Begriffe : Bull Warrant | Präsenz in der Hauptversammlung der AG | Paper Bid | ||||||||||||||||||||||||||||
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