Prüfungsbericht
audit report; ist der i. d.R. schriftliche Bericht, den der Wirtschaftsprüfer über die von ihm vorgenommene Jahresabschlussprüfung erstellt. Dieser ist dem Aufsichtsrat vorzulegen, falls dieser den Prüfungsauftrag erteilt hat, ansonsten ist der P. den gesetzlichen Vertretern vorzulegen (§ 321 V HGB). Bei der Prüfung von Kreditinstituten ist der Bericht nach § 26 KWG auch dem Bundes- aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen (für Kreditgenossenschaften und Sparkassen gelten abweichende Regelungen). Mit dem P., der den Bestätigungsvermerk enthalten muss, beendet der Abschlussprüfer (Abschlussprüfer bei der AG) die Prüfung. Der Bericht wird nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Klarheit, Wahrheit und Unparteilichkeit erstellt. Er ist, neben der Jahresabschlussprüfung, auch bei Sonderprüfungen (Sonderprüfung bei der AG) und der Gründungsprüfung (Gründungsprüfung bei der AG) anzufertigen. - Inhaltlich muss der Bericht über folgende Komponenten verfügen: 1. Vorab ist eine Stellungnahme über die vom gesetzlichen Vertreter beurteilte Lage des Unternehmens abzugeben. - 2. Etwaige im Rahmen der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße sind zu nennen. - 3. Im Hauptteil wird festgestellt, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Auskünfte erbracht haben. Zudem erfolgt eine Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Jahresabschlusses. - 4. Der Gegenstand, sowie Art und Umfang der Prüfung müssen erläutert werden. - 5. Wurde ein Überwachungssystem (Überwachungssystem bei der AG) nach § 317 IV HGB geprüft, so ist auch darüber zu berichten. In der insgesamt problemorientierten Darstellung ist bei der gebotenen Klarheit darauf zu achten, dass der Hauptzweck des P. darin liegt, den Aufsichtsrat bei der Überwachung des Vorstandes zu unterstützen.
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