Jahresabschlussprüfung
annual audit. Hauptaufgaben der J. sind die Kontroll- und Reglerfunktion. Bei der Kontrollfunktion steht die Übereinstimmung der Rechnungslegung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Normen im Vordergrund. Die Reglerfunktion bewirkt, dass der Abschlussprüfer bei der Feststellung von Abweichungen der Buchführung von gesetzlichen Normen auf eine Korrektur hinwirken muss. Der Informations- und Beglaubigungsfunktion wird mittels Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk nachgekommen. Ebenso wird durch eine regelmäßige Abschlussprüfung eine Präventivfunktion bewirkt. Bei der J. von Kreditinstituten hat der Jahresabschlussprüfer neben den Vorschriften des HGB zusätzlich den § 29 KWG zu beachten. - Jahresabschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein, bei der mittelgroßen GmbH nach § 267 II HGB können dies auch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesell- schaften sein. Der Abschlussprüfer darf nur tätig werden, wenn keine Gründe vorliegen, die seine Unabhängigkeit gegenüber dem zu prüfenden Unternehmen einschränken. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn er Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt (§319 HGB). - Vgl. auch Abschlussprüfer bei der AG.
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