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Ausgabe 2014
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Nennbetrag von Wertpapieren

Nennwert von Wertpapieren, Nominalwert/-betrag von Wertpapieren, face value of securities, nominal amount of securities. Der N.v.W. ist der auf einer Wertpapierurkunde aufgedruckte Geldbetrag. Bei Aktien gibt der Nennbetrag den durch eine Aktie verbrieften betragsmäßigen Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft (AG) an. Das Grundkapital der AG errechnet sich demnach aus der Anzahl der ausgegebenen Aktien multipliziert mit dem Nennwert pro Aktie. - Der Nennbetrag festverzinslicher Wertpapiere ist zum einen die Berechnungsgrundlage für die laufende, periodische Verzinsung und zum anderen legt er die Höhe der Tilgungsforderung des Inhabers gegen den Emittenten fest, falls in den Anleihebedingungen keine Sondervereinbarung bezüglich eines höheren Rückzahlungskurses als 100 % festgeschrieben wurde. - Bei Anleiheemissionen wird der Gesamtnennbetrag der Emission normalerweise in Nennbeträge von 100 bzw. 1.000 Euro zerlegt. Eine Emission zehnjähriger Bundesanleihen im Gesamtvolumen von einer Milliarde Euro würde so beispielsweise in eine Million Wertpapierurkunden mit dem Nennwert 1.000 Euro aufgeteilt. - Der N.v.W. weicht insbesondere bei Aktien oftmals stark vom Marktwert ab, der sich aus Angebot und Nachfrage ergibt. Bei festverzinslichen Schuldverschreibungen ist diese Differenz normalerweise kleiner und hängt vom Unterschied zwischen dem verbrieften Nominalzins und dem aktuell gültigen Marktzins sowie von der Restlaufzeit des Wertpapiers ab. - Änderungen, speziell bei aktienrechtlichen Regelungen, haben sich für die an der Währungsunion beteiligten Länder im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und der gleichzeitigen Umstellung der Primär- und Sekundärmärkte auf die neue einheitliche Währung ergeben. Der bis dahin für Aktien geltende Mindestnennwert von fünf DM wurde gem. § 8 II AktG durch den neuen Mindestnennwert von einem Euro ersetzt. Mit dem Gesetz über die Zulassung von Stückaktien ist seit 1998 erstmals in Deutschland auch die Emission nennwertloser Wertpapiere erlaubt, die einen Bruchteil am Grundkapital einer AG verkörpern. Dabei müssen Aktiengesellschaften zwischen Aktien mit und ohne Nennwert wählen, können aber niemals beide Aktiengattungen nebeneinander führen. - Vgl. auch nennwertloses Wertpapier.





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