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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Kapitaladäquanzrichtlinie

Die Richtlinie über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten vom 10.5.1993 verlangt eine angemessene Eigenkapitalausstattung im Wertpapierhandel von Wertpapierhäusem und Kreditinstituten. Damit sollen gleichwertige aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen für Kreditinstitute und Wertpa- pierhäuser geschaffen werden; Kreditinstitute werden in die Regelungen der K. einbezogen, weil bei ihnen lediglich die Kreditrisiken in die aufsichtsrechtliche Überwachung und die Eigenkapitalunterlegungspflicht einbezogen sind. Ausgenommen bleiben Institute, deren Anteil des Wertpapierhandelsgeschäfts am Gesamtgeschäft unterhalb gewisser Bagatellgrenzen liegt; diese Institute unterliegen den Vorschriften der Solvabiltätsrichtlinie. Die Richtlinie bestimmt für Wertpapierhäu- ser und Kreditinstitute eine Eigenkapitalun- terlegungspflicht für Marktrisiken (Zinsänderungs-, Aktienkurs- und Fremdwährungsrisiko und sonstige Marktrisiken), die diese im Rahmen ihres trading book (Handelsbuch) eingehen. Das trading book umfasst alle Wertpapiere und abgeleitete Finanzinstrumente (Finanzterminkontrakte, Optionen, Swaps), mit denen kurzfristige Kursdifferenzen genutzt werden sollen oder die gegenüber anderen Teilen des Wertpapierhandelsbestandes Sicherungsfunktion haben. Wertpapiere, die nicht im trading book erfasst sind, sind entsprechend der Vorschriften der Solvabilitätsrichtlinie mit Eigenkapital zu unterlegen. Neben den Marktrisiken werden auch im Handelsbuch enthaltene Adressenausfall- und Abwicklungsrisiken sowie Großrisiken erfasst. Wesentliche Regelungsbereiche der Richtlinie, die für Kreditinstitute und Wert- papierhäuser gleichermaßen gilt, stellen die inhaltliche Präzisierung des erfassten Wertpapierhandelsbestandes (trading book), das Mindestanfangskapital, die Eigenmitteldefinition, die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken sowie Konsolidierungsvorschriften dar. Wertpapierhäuser, die nicht zugleich Kreditinstitute sind, müssen in Abhängigkeit der Art ihrer Tätigkeit über ein Mindestkapital zwischen 50.000 und 730.000 Euro verfügen. Bezüglich der Eigenmittelde- finition orientiert sich die K. grundsätzlich an der Eigenmittel-Richtlinie. Es bleibt den nationalen Aufsichtsbehörden allerdings freigestellt, alternativ kurzfristige nachrangige Darlehen mit einer Mindestlaufzeit von 2  Jahren in einer Höhe von bis zu 250% des Kemkapitals sowie bereinigte Gewinne aus dem Wertpapierhandel als zusätzliche Eigenmittel anzuerkennen. Nach der Richtlinie werden Eigenkapitalunterlegungen für die einzelnen Risikobereiche getrennt erfasst. Um die Eigenkapitalunterlegung des Positionsrisikos für Aktienkurs- und Zinsänderungen zu ermitteln, wird das Risiko in zwei Komponenten zerlegt: das allgemeine Marktrisiko und das emittentenbezogene, spezifische Risiko, womit Kursänderungen erfasst werden sollen, die durch Bonitätsveränderungen des Emittenten hervorgerufen werden. Durch Summierung mit den gesondert zu berechnenden anderen Marktrisiken (Währungsrisiko, das nicht nur für den Handelsbestand, sondern für alle Wertpapiergeschäfte zu berechnen ist, und Roh- stoffpreisrisiko) entsteht die Gesamteigenka- pitalanforderung (Baukastenprinzip, "buil- ding-block-approach”). Die Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur "Änderung der Eigenkapitalvereinbarungen zur Einbeziehung der Marktrisiken" hat durch Richtlinie vom 22.6.1998 zur Überarbeitung der K. geführt. Neben dem in der Richtlinie vorgesehenen Standardverfahren sind interne Risikosteuerungsmodelle (models approach) für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung zugelassen. Die Änderungsrichtlinie ist durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichts- rechtlicher Vorschriften zum 1.1.1998 und durch die Neufassung des Grundsatzes I umgesetzt worden.





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