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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Bankenaufsicht

bank supervision. Ziel der B. ist es, die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens sicherzustellen und die Gläubiger vor Vermögens Verlusten zu schützen. Die Notwendigkeit einer B. folgt aus der zentralen Stellung der Kreditinstitute im Wirtschaftskreislauf und ihrer vielfältigen und intensiven Verflechtung mit anderen Wirtschaftszweigen, z.B. als Kreditgeber, als Einlagensammelstelle und als Träger des Zahlungsverkehrs. Da die Banktätigkeit stark vom Vertrauen der Einleger abhängt, kann es zu schweren gesamtwirtschaftlichen Schäden kommen, wenn das Vertrauensverhältnis zu einem Institut beeinträchtigt ist und dies auf andere Banken übergreift (Bank Run). Durch eine funktionierende B. wird das Vertrauen der Einleger gestärkt. - In Deutschland wurde mit dem Kreditwesengesetz, das 1962 in erster Fassung in Kraft trat, ein spezielles aufsichtsrechtliches Gesetzeswerk geschaffen. Für Spezialbanken gelten ergänzend Sondergesetze, wie z.B. für private Hypothekenbanken das Hypothekenbankgesetz, für Schiffspfandbriefbanken das Schiffsbankgesetz, fiir öffentlich-rechtliche Banken das Pfandbriefgesetz, für Bausparkassen das Bausparkassengesetz und für Investmentgesellschaften das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Dieses Gesetzeswerk bildet die Grundlage für die Arbeit des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred), das die Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute überwacht. - Nach § 6 II KWG hat das BAKred Missständen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen gefährden oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist das BAKred für die Erteilung und die Aufhebung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zuständig und beaufsichtigt die Institute laufend während ihrer Geschäftstätigkeit. Aufgabe der B. in Deutschland ist es aber nicht, die Insolvenz von Instituten grundsätzlich zu verhindern, da dies den marktwirtschaftlichen Wettbewerb beeinträchtigt. Vielmehr sollen die finanzielle Stabilität der Institute gestärkt und auftretende Probleme minimiert werden. Im Insolvenzfall stehen aber durch die Einrichtungen der Einlagensicherung, denen die Institute laut Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz angehören müssen, Mittel des Gläubigerschutzes zur Verfügung.





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