Home | Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Banklexikon
Ausgabe 2014
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Investmentgesellschaft, Konstruktion

investment company, construction. Hinsichtlich der Konstruktionsformen unterscheidet man Investmentgesellschaften nach dem Gesellschaftstypus - in erster Linie Gesellschaften aus dem amerikanischen oder niederländischen Raum - und nach dem Vertragstypus, die dem KAGG unterliegen. - Der Konstruktionsform Gesellschaftstypus liegt die Gründung einer AG zu Grunde, die für ihre Gesellschafter Wertpapiere erwirbt und diese verwaltet. Der Anleger wird Aktionär der jeweiligen Investmentgesellschaft, die Wertpapiere für ihr eigenes Vermögen kauft, an dem der Anleger kein Eigentum erwirbt. Er ist auch nicht direkt an den Erträgen der Vermögensgegenstände beteiligt, sondern am Jahresgewinn der Investmentgesellschaft. Der Anleger zahlt bzw. erhält beim Kauf bzw. Verkauf nicht den anteiligen Marktwert der von der Gesellschaft gekauften Wertpapiere, sondern den Börsenkurs, der sich durch Angebot und Nachfrage ergibt. - Die deutschen Investmentgesellschaften sind nach dem Vertragstypus konstruiert, da das deutsche Aktienrecht das durch die dauernde Aus- bzw. Rückgabe von Anteilscheinen hervorgerufene variable Grundkapital der Aktiengesellschaft nach dem Gesellschaftstypus nicht zulässt. Kapitaländerungen bedürfen nach deutschem Recht des Gesellschafterbeschlusses. Der Anleger erwirbt bei dieser Konstruktionsform Rechte an den im Sondervermögen enthaltenen Werten und nicht an der Investmentgesellschaft. Die Beziehungen zwischen den Anteilinhabem und der Kapitalanlagegesellschaft werden per Vertrag geregelt. Die Vermögensgegenstände des Sondervermögens stehen entweder im Miteigentum der Gesamtheit der Anleger (Miteigentumsfonds) oder in wirtschaftlichem Eigentum der Anleger, das von der Kapitalanlagegesellschaft treuhänderisch verwaltet wird (Treuhandkonstruktion). Die Trennung zwischen dem Sondervermögen der Anleger und dem Vermögen der Investmentgesellschaft dient dem Anlegerschutz, da im Konkursfall das Sondervermögen nicht zur Konkursmasse gehören würde.





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Investmentgesellschaft, Anlagepolitik
 
Investmentgesetz
Weitere Begriffe : Sondervermögen | Leitbörsen | Sponsor
 
Copyright © 2014 Banklexikon.info
Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.