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Ausgabe 2014
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Miteigentum

joint ownership. Wenn mehrere Personen gemeinsam etwas erwerben, dann steht jedem Eigentümer ein bestimmter Bruchteil an der Sache zu. Dieser Bruchteil ist das M. Beim M. sind zwei Formen möglich: das M. nach Bruchteilen und das Gesamthandseigentum. Beim M. nach Bruchteilen kann der Einzelne frei über seinen Anteil verfügen. Beim Gesamthandseigentum gehört die erworbene Sache zum Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft, der Einzelne kann nur nach Zustimmung der Miteigentümer über seinen Anteil verfügen. Über die Sache selbst hat der Miteigentümer in beiden Fällen keine Verfügungsgewalt.





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