Anlegerschutz
Bezweckt als kapitalmarktrechtliches Prinzip, den einzelnen Anleger, der bereit ist, Teile seines Vermögens als Wagniskapital zu Verfügung zu stellen, vor Vermögensverlusten oder vor für ihn nicht kalkulierbaren Risiken von Kapitalanlagen zu bewahren. Das Schutzbedürfnis vor allem der Kleinanleger erwächst in erster Linien aus dem Umstand, dass sie oft nur unzureichend über die Struktur und Risiken der marktmäßig angebotenen Anlagemöglichkeiten informiert sind. Dieses Informationsdefizit sucht die Rechtsprechung durch vorvertragliche Aufklärungs- und Wam- pflichten der Vermittlerseite, insbesondere der Kreditinstitute, sowie dadurch auszugleichen, dass sie Kreditinstitute meistens auf Grund stillschweigend geschlossener Beratungsverträge dazu verpflichtet, den Anleger qualifiziert über die einzelnen Anlagemöglichkeiten (objektgerecht) und über deren Eignung für die Bedürfnisse des konkreten Anlegers (anlegergerecht) zu beraten. Der Gesetzgeber hat dem Anlegerschutz vor allem mit den aufsichtsrechtlichen "Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungs- unternehmen" der §§ 31 ff. WpHG Aufmerksamkeit geschenkt. Die zuletzt genannten aufsichtsrechtlichen Verhaltenpflichten machen deutlich, dass der Anlegerschutz sich nicht im Individualschutz erschöpft, sondern seine Verwirklichung, wenn sie in rationalen Entscheidung informierter Anleger ihren Ausdruck findet, zugleich eine Voraussetzung für einen leistungsfähigen Kapitalmarkt insgesamt ist. - Bei einer Insolvenz eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts ist ein Anleger nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz von 1998 wegen seiner Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften in betragsmäßig beschränktem Umfang geschützt. Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung sind darin nicht einbezogen. Mit diesem Gesetz hat Deutschland die 1997 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über Systeme für die Entschädigung von Anlegern umgesetzt. Die Richtlinie zielt darauf ab, einen gemeinschaftsweiten harmonisierten Mindestschutz für Kapitalanleger in Wertpapieren zu schaffen für den Fall, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber dem Anlegerkunden nachzukommen und das Vertrauen in das Finanzsystem zu erhalten.
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