Vertrag
agreement, contract. Der V. ist die wichtigste Form der Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft. Er kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot/Antrag und Annahme). Ein Angebot muss hinreichend bestimmt und von rechtsgeschäftlichem Bindungs willen getragen sein. Es wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB), und ist für den Erklärenden grundsätzlich bindend (§ 145 BGB). Die Annahme muss vorbehaltlos erfolgen, mit dem Angebot deckungsgleich sein (sonst liegt wiederum ein neuer Antrag vor) und rechtzeitig geschehen (§§ 147 ff. BGB). Schweigen ist nur im Falle des § 362 HGB und beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben ausreichend.
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