Anhang
supplement, appendix; bezeichnet einen Bestandteil des Jahresabschlusses, der qualitative und quantitative Erläuterungen und Ergänzungen zu den Zahlenangaben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Rechnung) enthält. Nach § 264 I HGB müssen Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ihren Jahresabschluss gemäß § 242 III HGB um einen A. erweitern. Da der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln soll und dies nicht durch die allein zahlenmäßige Darstellung in Bilanz und GuV- Rechnung möglich ist, müssen im A. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, v.a. aber die Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten erläutert werden. Neben dieser Interpretations- bzw. Erläuterungsfunktion, die v.a. im Hinblick auf das Informationsziel des Jahresabschlusses von Bedeutung ist, besitzt der A. in der Ergänzungs-, der Korrektur- und der Entlastungsfunktion weitere zentrale Funktionen. Die Ergänzungsfunktion besagt, dass im A. diejenigen Informationen anzuführen sind, die für die Adressaten des Jahresabschlusses nicht direkt aus der Bilanz und der GuV-Rechnung zu erkennen sind. Die zusätzliche Angabe von Informationen zur Vermeidung von Fehlinterpretationen der wirtschaftlichen Lage ist der Korrekturfunktion des A. zuzurechnen. Die Entlastungs- funktion des A. besagt, dass diesem als gleichgestelltes J ahresabschlusselement durchaus bestimmte Informationen aus Bilanz und GuV-Rechnung ohne jeglichen Informationsverlust übertragen werden können, um dadurch eine verbesserte Aussagefähigkeit und Übersichtlichkeit von Bilanz und GuV-Rechnung durch die Konzentration auf die wesentlichen Angaben zu erreichen. - Vgl. auch Konzernanhang.
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