Eventualverbindlichkeit
bedingte Verbindlichkeit, contingent liability. 1. Hat ein bilanzierendes Unternehmen Bürgschaften für Verbindlichkeiten Dritter übernommen oder bestehen mögliche Verpflichtungen aus der Begebung und der Weitergabe von Wechseln, aus Scheckbürgschaften oder aus Gewährleistungsverträgen, so ist die tatsächliche Inanspruchnahme des Unternehmens zwar noch ungewiß, aber denkbar. Solche E. sind gemäß § 251 HGB unter der Bilanz in der Position "Haftungsverhältnisse" anzugeben; sie dürfen in einen Betrag zusammengefasst werden. - 2. Bei Kreditinstituten sind laut § 251 HGB in Verbindung mit § 26 RechKredV solche Geschäfts Vorfälle unter der Bilanz aufzuzeigen, aus denen eine Haftung oder ein Kreditrisiko erwachsen kann. Die Position unterteilt sich in "E. aus weitergegebenen abgerechnete Wechseln", "Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen" und "Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten". Falls mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. EWE, Abk. für Europäische Währungseinheit. Bezeichnung für die in Europa geltende gemeinsame Rechnungseinheit, früher die ECU, ab 1.1.1999 der Euro. - Vgl. auch Europäische Wirtschaft- und Währungsunion.
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