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Ausgabe 2014
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ordentliche Kapitalherabsetzung

ordinary capital reduction. Form der Kapitalherabsetzung bei Aktiengesellschaften (AG), die sowohl dem Zweck der Beseitigung von Verlusten als auch der Rückzahlung von Kapital an die Aktionäre dient und in den §§ 222-228 AktG geregelt ist. In dem von der Hauptversammlung zu fassenden Beschluss zur Herabsetzung des Kapitals muss der Zweck der o.K. angegeben werden. Die o.K. ist darüber hinaus beim Handelsregister anzumelden, sie tritt mit der Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses in das Handelsregister in Kraft. Die Herabsetzung des Kapitals erfolgt entweder durch Verminderung des Nennwertes je Aktie oder durch Zusammenlegung von Aktien, falls sonst der Mindestnennbetrag für eine Aktie unterschritten würde. Aus Gründen des Gläubigerschutzes darf eine Kapitalrückzahlung an die Aktionäre frühestens sechs Monate nach Bekanntmachung des Herabsetzungsbeschlusses erfolgen. Berechtigte Gläubiger können in dieser Zeit ihre Ansprüche geltend machen. - Gegensatz: ordentliche Kapitalerhöhung.





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