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Ausgabe 2014
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Einkaufskommission

commission to purchase goods; Bezeichnung für den gewerbsmäßigen Kauf eines Wertpapiers, der im eigenen Namen, aber im Auftrag und für die Rechnung eines Dritten erfolgt. Der Übergang des Eigentums an den Wertpapieren vom Kommissionär auf den Auftraggeber (Kommittent) erfolgt gemäß § 18 DepotG durch die Übersendung eines Stückeverzeichnisses, in dem die erworbenen Wertpapiere aufgelistet sind. Der Großteil der von Kreditinstituten für ihre Kunden abgewickelten Börsenaufträge wird in der Form des Kommissionsgeschäft ausgeführt. -   Vgl. auch Effektenkommissionsgeschäft und Festpreisgeschäft.





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