Einheitswert
assessed value of property. Der E. ist der steuerliche Wert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes regelmäßig von der Finanzverwaltung ermittelt wird und Grundlage ist für die Bemessung der Grundsteuer. E. werden zum Hauptfest- stellungszeitpunkt allgemein festgesetzt. Dieser Wert gilt solange, bis entweder eine neue Hauptfeststellung durchgeführt wird oder aufgrund von sachlichen Veränderungen eine Anpassung erforderlich ist (Wertfort- schreibung, Nachfeststellung, Aufhebung des E. (§§ 22-24 BewG)). Der Einheitsbewertung liegt die Idee zugrunde, in möglichst einfacher Weise den Marktwert eines Grundstücks zu ermitteln. Der E. fasst Faktoren wie Bodenwert, Grundstücksgröße, Jahresrohmiete oder Art der Bebauung zusammen. Bis Ende 2001 gelten die bisherigen E., dann soll ein neues Verfahren eingeführt werden. - Vgl. Grundstücksbewertung und Ertragswertverfahren.
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