Depotunterschlagung
Die D. ist in § 34 DepotG geregelt und ist ein Sonderfall der Unterschlagung (§ 246 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB). Sie ist gegeben, wenn jemand zum eigenen oder fremden Vorteil über Wertpapiere, die ihm als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär anvertraut wurden, rechtswidrig verfügt. Dasselbe gilt, wenn der Bestand eines Sammeldepots verringert oder rechtswidrig darüber verfügt wird. Ist der Verletzte ein Angehöriger (§11 I Nr. 1 StGB), wird die Straftat nur auf Antrag verfolgt (§ 36 DepotG). Depot vertrag, safe custody agreement; Vertrag zwischen einem Kunden und einem Kreditinstitut über die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.
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