Untreue
breach of public trust. U. liegt vor, wenn ein über fremdes Vermögen Verfügungsberechtigter durch ein im Innenverhältnis treuewidriges Verhalten einen nach außen hin wirksamen Vermögensschaden herbeiführt (§ 266 I 1. Alt. StGB, sog. Missbrauchstatbestand) oder wenn jemand, der zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verpflichtet ist, diese Pflicht verletzt und dem Berechtigten einen Nachteil zufügt (§ 266 I 2. Alt. StGB, sog. Treuebruchstatbestand). U. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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