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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Verwaltung von Wertpapieren

portfolio management. Bei der Wertpapierverwaltung handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB (BGBl. I S. 1642). Die Kreditinstitute nehmen ohne besondere vorherige Weisung der Deponenten deren Interessen selbst oder über Drittverwahrer wahr. Art und Umfang dieser Verwaltung ist zur beiderseitigen Risikominderung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken geregelt. Die Verwaltungsaufgaben umfassen neben Inkasso- auch Individualtätigkeiten. Zu den Inkassotätigkeiten, die ohne besondere Weisung der Deponenten auszuführen sind, zählen die Trennung, der Einzug und die Gutschrift von Zins- und Gewinnanteilscheinen, die Besorgung neuer Zins- und Gewinnanteilscheinbogen und das Einziehen fälliger, verloster und gekündigter Wertpapiere. Die Individualtätigkeiten hingegen erfolgen nur in Absprache mit dem Deponenten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Weiterleitung von Gesellschaftsmitteilungen, die Ausübung von Stimmrechten sowie die Besorgung von Stimmkarten für Hauptversammlungen. Bei den Pflichten der Wertpapierverwaltung sind zudem Prüfungs- und Benachrichtigungspflichten zu nennen. Prüfungspflichten ergeben sich bei der Einlieferung oder dem Kauf von Wertpapieren, sowie bei ruhenden Depotbeständen. Geprüft wird neben der Lieferbarkeit und Fälligkeit jener Wertpapiere auch deren Belegung mit Aufgeboten, wie beispielsweise Zahlungssperren oder Oppositionen, da aus Mängeln dieser Art Rechtsnachteile resultieren. Informationen über Umtausch-, Abfindungs- und Übernahmeangebote, sowie Kündigungen, Verlosungen, Konvertierungen, Kapitalveränderungen, Hauptversammlungen und Depotauszüge und -abstimmungen sind den Benachrichtigungspflichten des Verwalters zuzurechnen. Die Weiterleitung öffentlich zugänglicher Informationen an den Deponenten zählt ebenfalls zu den Pflichten des Verwalters.





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