Bilanzierungsgrundsätze
accounting principles. B. sind aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) abgeleitete Prinzipien, deren Beachtung bei der Erstellung einer Bilanz erforderlich ist und die v.a. dort anzuwenden sind, wo gesetzliche Lücken bestehen bzw. Gesetzes Vorschriften ausgelegt werden müssen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) kodifiziert eine Reihe von B., die in der Literatur in die sog. Rahmengrundsätze (Grundsatz der Vollständigkeit, Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit, Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit) und die sog. ergänzenden Grundsätze (Grundsatz der Vorsicht, Grundsatz der richtigen Abgrenzung, Grundsatz der Bewertungsstetigkeit) unterteilt werden. - 1. Der in §§ 239 II, 246 I S. 1 HGB dargelegte Grundsatz der Vollständigkeit besagt, dass sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge in der Bilanz aufzuführen sind, soweit deren Bilanzierung nicht durch eine gesetzliche Vorschrift verweigert wird. - 2. In § 239 II HGB ist der Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit kodifiziert. Demnach sind sämtliche Geschäftsvorfälle in den Büchern richtig, zeitgerecht und geordnet zu verbuchen und aufzuführen, um der Pflicht zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gerecht zu werden. - 3. Nach dem in §§ 238 I, 243 II HGB aufgeführten Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit muss der Jahresabschluss klar und übersichtlich gestaltet sein und einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln. Präzisiert wird dies durch die Vorschriften zur Bilanzgliederung (§ 265 HGB), durch das Saldierungsverbot (§ 246 II HGB) sowie durch die Formvorschriften für die Bilanz (§ 266 HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB). - 4. Der in § 252 I Nr. 4 HGB dargelegte Grundsatz der Vorsicht zwingt die Unternehmen, ihre Lage durch eine tendenzielle Unterbewertung ihres Vermögens und eine Überbewertung ihrer Schulden vorsichtig darzustellen. Dies führt zu einer unterschiedlichen Behandlung von Gewinnen und Verlusten. Während für nicht realisierte Gewinne ein Ausweisverbot besteht, sind Verluste bereits auszuweisen, wenn sie noch nicht realisiert sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass allen vorhersehbaren Risiken und Gefahren Rechnung getragen wird. Die Problematik des Grundsatzes liegt allerdings darin, dass eine zu vorsichtige Bewertung i.d.R. mit einer Verfälschung des Jahresabschlusses einhergeht, da dieser nicht mehr die tatsächliche Lage des Unternehmens widerspiegelt. - 5. Der Grundsatz der richtigen Abgrenzung nach §§ 252 I Nr. 4 u. 5, 253 I HGB umfasst das Realisationsprinzip, das Imparitätsprinzip und den Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Abgrenzung. - 6. In § 252 I Nr. 6 HGB ist der Grundsatz der Stetigkeit kodifiziert, nach dem die Bewertungsmethoden des vorhergehenden Jahresabschlusses beibehalten werden sollen. Dies bedeutet, dass die Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz des Vorjahres in Bezug auf Gliederung, Ansatz und Bewertung übereinstimmt (Bilanzidentität), dass die Gliederung und die Postenbezeichnungen im Zeitablauf beibehalten werden (formelle Kontinuität) und dass der Wert der Bilanzpositionen richtig fortgeführt wird (materielle Kontinuität).
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