Realisationsprinzip
realization principle fundamentaler Grundsatz der Gewinnermittlung. Das R. bestimmt den Zeitpunkt zu dem ein Gewinn entstanden ist. Der Zeitpunkt, der Realisation ist nach allgemeiner Konvention der Zeitpunkt der Lieferung und der Leistung. - Aus dem R. folgt das Anschaffungswertprinzip, nach dem Wertänderungen am ruhenden Vermögen keinen Ertrag darstellen. Erst bei der Bestätigung durch den Absatzmarkt bei Lieferung und Leistung wird der Vermögensgegenstand ausgebucht und eine Forderung in der Höhe des Verkaufspreises eingebucht. - Da mit dem R. eine umsatzbezogene Gewinnermittlung verfolgt wird, müssen alle Aufwendungen, die die realisierten Erträge alimentiert haben, dieser Periode zugeordnet werden (Abgrenzung der Sache und der Zeit nach). - Das R. wird durch das Imparitätsprinzip eingeschränkt, da zwar erwartete Gewinne nicht antizipiert werden dürfen, drohende Verluste jedoch antizipiert werden müssen. Bei der Anwendung der Marktbewertungsmetho- de für Finanzinstrumente wird gegen das R. verstoßen.
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