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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Bewertungsvorschriften

rules of valuation. 1. Anlagevermögen: Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind bei Zugang mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Ist die Nutzung zeitlich begrenzt, müssen sie planmäßig abgeschrieben werden. Ein erworbener Geschäfts- oder Firmenwert kann neben der planmäßigen Abschreibung auch in jedem folgenden Geschäftsjahr um pauschal mindestens 25% abgeschrieben werden. - Die Vorschriften über außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigen beizulegenden Wert sowie eventuell notwendige Zuschreibungen sind zu beachten. - 2. Umlaufvermögen: Ausgehend von den Anschaffungs- und Herstellungskosten sind im Umlaufvermögen nur außerplanmäßige Abschreibungen erlaubt. Es besteht das strenge Niederstwertprinzip, das schon bei nur vorübergehender Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung verlangt. - 3.   Passivposten: Das gezeichnete Kapital ist mit dem Nennbetrag und Rücklagen sind mit den Nominalbeträgen zu bewerten. Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Rentenverpflichtungen sind mit dem Barwert zu bilanzieren. Rückstellungen sind mit dem Betrag zu bewerten, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist. Sie werden handelsrechtlich nur abgezinst, wenn sie einen Zinsanteil enthalten. - 4. Besondere Bewertungsmethoden: Die individuelle Bestimmung von Anschaffungs- und Herstellungskosten bereitet insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn viele gleichartige Vermögensgegenstände zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschafft oder erstellt wurden. Das Handelsgesetzbuch (HGB) erlaubt daher in besonderen Fällen die Abkehr vom Prinzip der Einzelbewertung. Für das Vorratsvermögen ist eine Durchschnittsmethode möglich, bei der der Bestand am Jahresende zu den Durchschnittskosten der zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Vorräte und den im Geschäftsjahr zugegangenen Vermögensgegenständen bewertet wird. - Für das Vorratsvermögen kann auch eine bestimmte Verbrauchsfolge wie Fifo (die zuerst erworbenen Gegenstände wurden verbraucht) oder Lifo (die zuletzt zugegangenen Gegenstände wurden verbraucht) unterstellt werden. - Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände dürfen zu einer Gruppe zusammengefasst werden und mit dem gewogenen Durchschnitt bewertet werden (§ 240 IV HGB). - Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dürfen mit einem Festwert angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und ihr Bestand hinsichtlich Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt (§ 240 III HGB). - Vgl. auch Abschreibungen, Abschreibungsmethoden.





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