Abschreibungen
depreciation. A. erfassen und verrechnen die Wertminderung von Vermögensgegenständen. - Beim Anlagevermögen wird im Handelsrecht zwischen planmäßigen A. und außerplanmäßigen A. (§ 253 II HGB) unterschieden. Planmäßige A. verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens nach der Zeit oder der Nutzung auf die Dauer der voraussichtlichen Verwendung. Außerplanmäßige A. schreiben abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen auf den am Stichtag geltenden niedrigeren beizulegenden Wert ab. Bei nur vorübergehender Wertminderungen besteht ein Wahlrecht für außerplanmäßige A. Kapitalgesellschaften dürfen außerplanmäßige A. bei nur vorübergehender Wertminderung nur beim Finanzanlagevermögen vornehmen. - Beim Umlaufvermögen erfolgen A. (§ 253 III HGB) auf den Börsen- oder Marktpreis bzw. den niedrigeren beizulegenden Wert (Pflicht) oder zur Antizipation zukünftiger Wertschwankungen (Wahlrecht). - Nicht publizitätspflichtige Einzelkaufleute und Personengesellschaften können A. im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vornehmen (§ 253 IV HGB). Steuerliche Sonderabschreibungen sind nach dem Handelsgesetz zulässig (§ 254 HGB). - Vgl. Abschreibungsmethoden.
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