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Ausgabe 2014
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Einzelbewertung

item-by-item valuation; Bewertungsgrundsatz im Handels- und Steuerrecht. Der Grundsatz der E. verlangt, dass für jedes einzeln abgegrenzte Bewertungsobjekt ein eigenständiger Wert ermittelt wird. Eine Saldierung von Wertminderungen und Wertsteigerungen ist nicht zulässig. Der Grundsatz ist in § 252 I Nr. 3 HGB kodifiziert. Hiernach sind Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. - Da die E. vielfach praktisch nicht realisierbar ist (z.B. wegen unvollkommener Information über die Zukunft) sind folgende erleichternde Ausnahmen vom Grundsatz der E. zugelassen: Durchschnittsbewertung, Festwertansatz, Pauschalbewertung, Einbeziehungswahlrecht für Gemeinkosten und Verbrauchsfolgeverfahren (Bewertungsvorschriften).





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