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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Besteuerung der Erträge aus Wertpapieren

taxation of yields on securities. Natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit ihren Einkünften aus der Anlage von privatem Kapitalvermögen unbeschränkt der deutschen ESt. Unerheblich ist, ob die Einkünfte im In- oder Ausland bezogen werden. Besteuert wird das Welteinkommen. Dieser Grundsatz kann durch Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt sein. - Unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung sind insbesondere solche Wertpapiere relevant, die eine Kapitalforderung zum Gegenstand haben und aus denen aufgrund einer prinzipiell entgeltlichen Kapitalnutzungsüberlassung Residu- algewinnansprüche des Kapitalgebers resultieren. Im Vordergrund stehen dabei einerseits Beteiligungspapiere, vor allem Aktien und Investmentanteile, sowie andererseits Anleihen verschiedener Ausprägungen. Bei der B.d.E.a.W. muss zwischen laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen differenziert werden. Die ertragsteuerliche Behandlung hängt wesentlich davon ab, ob die Wertpapiere im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden. - Laufende Erträge aus Wertpapierbesitz im Privatvermögen gehören gemäß § 20 EStG grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind der ESt zu unterwerfen. Hierbei sind Erträge aus gewinnberechtigten Wertpapieren und Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren zu unterscheiden. - Die wichtigsten Anwendungsfälle für Erträge aus gewinnberechtigten Wertpapieren bilden Dividenden aus Aktien und Gewinnausschüttungen auf GmbH-Anteile. Insgesamt gehören hierzu auch sonstige Bezüge aus Anteilspapieren an Kapitalgesellschaften einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen. Früher erfolgte die Besteuerung dieser Erträge nach dem Körperschaftsteueranrechnungsverfahren, heute wird das Halbeinkünfteverfahren angewendet. Inländische Dividenden unterliegen außerdem nach § 43 I Nr. 1 EStG dem Abzug der Kapitalertragsteuer (KapESt) von 20% der Bardividende. Diese ist bei inländischen Einkommensteuerpflichtigen auf die zu zahlende ESt anzurechnen (Aktien als Kapitalanlage, steuerliche Aspekte). In zeitlicher Hinsicht sind die Dividenden in dem Jahr einkommensteuerlich zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. - Zinsgutschriften aus festverzinslichen Wertpapieren sind steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 201 Nr. 7 EStG. Bei Null-Kupon-Anleihen (Zero-Bonds) ergibt sich der (einmalige) steuerpflichtige Kapitalertrag aus der Differenz zwischen Ausgabe- und Rücknahmekurs auf der Basis der sogenannten Emissionsrendite, unabhängig davon, ob es sich um Aufzinsungsoder Abzinsungspapiere handelt. Gemäss § 43 I S. 1 Nr. 7 EStG erfolgt der Abzug von KapESt auch auf Zinsen aus Anleihen, Schuldbuchforderungen und Forderungen, über die Sammelurkunden oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Der Regelsteuersatz beträgt nach § 43a I Nr. 3 EStG 30%, derjenige bei Tafelgeschäften 35%. Diese Form der KapESt (Zinsabschlagsteuer) ist bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland ebenfalls in vollem Umfang auf die ESt anrechenbar. Die zeitliche Erfassung der Zinsen erfolgt nach dem Zuflussprinzip mit der Besonderheit, dass regelmäßig wiederkehrende Zinsen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeflossen gelten (§ 11 I S. 2 EStG). Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von zehn Tagen. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der eigentlichen Zahlbarkeit oder Fälligkeit der Zinsen. Bei einer einmaligen Zinszahlung (Zero-Bonds) liegt der steuerliche Zufluss des Kapitalertrages im Jahr der Schuldtilgung oder der vorzeitigen Veräußerung. - Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren des Privatvermögens in Folge von Kurssteigerungen sind grundsätzlich steuerfrei. In bestimmten Fällen kommt es aber dennoch zur Besteuerung (Aktien als Kapitalanlage, steuerliche Aspekte). Der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens folgt ab 2001 eine unterschiedliche Besteuerung von Wertpapiererträgen. Zinseinkünfte werden weiterhin voll besteuert, während Dividenden - obwohl ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen - nach Abzug der Definitivsteuer von 25% nur noch zur Hälfte besteuert werden. - Betriebliche Veräußerungsgeschäfte sind im Gegensatz zur Veräußerung von Wertpapieren des Privatvermögens grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn eine Körperschaft veräußert eine Kapitalgesellschaft. Die Gewinne gehören gemäß §§15 und 16 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Liegt die Beteiligung unter der 100% Grenze, so wird der Veräußerungsgewinn der laufenden Einkommensteuerbelastung unterworfen, außerdem fällt Gewerbesteuer an. Die Gewinne stellen nicht begünstigte gewerbliche Einkünfte dar. Die Tarifvergünstigung des § 34 EStG kommt i.d.R. nicht zur Anwendung. Sie kann nur dann genutzt werden, wenn die Beteiligung zusammen mit dem gesamten Gewerbebetrieb veräußert wird. Auch Freibeträge werden nicht gewährt. Die Tarifermäßigung nach § 32c EStG wurde im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2001 abgeschafft. Verluste können mit anderen Einkunftsarten verrechnet und in den Verlustabzug einbezogen werden. Die Veräußerung einer hundertprozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, welche im Betriebsvermögen gehalten wird, wird gemäss § 16 I Nr. I EStG als Teilbetriebsveräußerung angesehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass eine hundertprozentige Beteiligung ein Teilbetrieb ist, sie wird diesem nur für die Anwendung der §§ 16 und 34 EStG gleichgestellt. Auf Antrag wird ein Freibetrag in Höhe von 51.130 Euro gewährt. Dieser kann von jedem Steuerpflichtigen nur einmal in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages ist die Vollendung des 55. Lebensjahres oder eine dauernde Berufsunfähigkeit. Der Freibetrag kann aber nur bis zu einem Veräußerungsgewinn von 154.000 Euro voll geltend gemacht werden. Bei Überschreiten dieser Grenze reduziert er sich sukzessive bis er schließlich bei 205.000 Euro vollständig entfällt. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird gemäß den Bestimmungen des § 34 EStG besteuert. Veräußerungsverluste können uneingeschränkt geltend gemacht werden. Der Veräußerungsgewinn im Falle der hundertprozentigen Beteiligung wird - im Gegensatz zu der echten Teilbetriebsveräußerung - auch mit Gewerbesteuer belastet. - Zu beachten ist, dass im Falle der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft keine Besteuerung erfolgt. Derartige Gewinne sind seit der Unternehmenssteuerreform 2000 steuerfrei. - Vgl. auch Besteuerung von Wertpapiergeschäften.





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