Börsenhandelsteilnehmer
stock exchange trader. An den Wertpapierbörsen ist zwischen drei Gruppen von B. zu differenzieren: 1. Kreditinstitute (Banken und Sparkassen). Die Kreditinstitute, einschließlich der sie an der Börse vertretenden Händler, werden von der Börsengeschäftsführung zugelassen. Im Rahmen des Kommissionsgeschäfts führen sie im eigenen Namen Aufträge von Kunden auf deren Rechnung aus. Zudem handeln sie auch auf eigene Rechnung, wobei sie sich sowohl der Kursmakler als auch der Freimakler bedienen oder die Geschäfte unmittelbar mit anderen Kreditinstituten abschließen. Die Kreditinstitute haben eine von der Börsengeschäftsführung zu bestimmende Sicherheitsleistung zu erbringen, um die Verpflichtungen aus abgeschlossenen Börsengeschäften jederzeit erfüllen zu können. 2. Kursmakler. Die Kursmakler vermitteln während des Präsenzhandels gegen eine Courtage Geschäftsabschlüsse über Waren oder Wertpapiere mit amtlicher Notierung, die ihnen von der Börsengeschäftsführung zugewiesen worden sind. Für diese Wertpapiere stellen sie als Skontroführer den amtlichen Börsenkurs fest bzw. wirken bei Waren an dessen Feststellung mit. Wie die Kreditinstitute haben sie eine entsprechende Sicherheitsleistung zu erbringen. 3. Freimakler. Die Freimakler, bei denen es sich um Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen oder Wertpapierhandelsbanken handelt, benötigen eine Zulassung durch die jeweilige Börsengeschäftsführung. Sie vermitteln gegen eine Courtage in sämtlichen Handelssegmenten Wertpapiergeschäfte, handeln vielfach auf eigene Rechnung und stellen im Geregelten Markt oder Freiverkehr als Skontroführer den nichtamtlichen Börsenpreis der ihnen zugewiesenen Wertpapiere fest.
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