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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Kursmakler

amtliche Makler, official exchange broker. Während des Präsenzhandels vermitteln die K. Geschäftsabschlüsse über Waren oder Wertpapiere im Handel mit amtlicher Notierung. Für diese Vermittlungstätigkeit erhalten sie eine Courtage, deren Höhe sich nach einer Gebührenordnung der jeweiligen Landesregierung bemisst. Als beauftragte Skontroführer stellen sie den amtlichen Börsenpreis von Wertpapieren im Handel mit amtlicher Notierung fest bzw. wirken bei Waren an dieser Feststellung mit. Die K. werden von der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde nach Anhörung der Börsengeschäftsführung und der Kursmaklerkammer - sofern diese vorhanden ist - bestellt sowie entlassen und sind darüber hinaus zu vereidigen. Zum einen haben sie die Möglichkeit, ihre börslichen und außerbörslichen Geschäfte als Inhaber eines Finanzdienstleistungsinstitutes in der Rechtsform des Einzelkaufmanns zu betreiben. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können sie diese Tätigkeit nunmehr auch als Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungs- oder Kreditinstituts in Form einer Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Kursmaklergesellschaft ausüben. Von dieser Alternative wird in zunehmendem Umfang Gebrauch gemacht. Sie dürfen grundsätzlich kein anderes Handelsgewerbe betreiben, auch nicht an einem solchen als Kommanditist oder stiller Gesellschafter beteiligt sein. Ebensowenig dürfen sie gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder Angestellter eines Kaufmanns sein. Die K. haben eine von der Geschäftsführung zu bestimmende Sicherheitsleistung zu erbringen, um die Verpflichtungen aus Geschäften, die an der Börse abgeschlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. An jeder Börse, an der mindestens acht K. bestellt sind, ist eine Kursmaklerkammer zu bilden. Zudem entsenden K. auch Vertreter in den Börsenrat.





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Kursmakler, Eigen- und Aufgabegeschäfte
Weitere Begriffe : indirekte Abschreibung | Cost of Equity | Börsenhandel mit ausländischen Wertpapieren
 
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