Wertpapierhandelsbanken
sind Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, also weder Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen noch das Kreditgeschäft betreiben, wohl aber das Finanzkommissionsgeschäft, das Emissionsgeschäft, die Anlagenvermittlung, die Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder den Eigenhandel im Kundenauftrag (§ 1 Abs. 3d Satz 3 KWG). Eine entsprechende Bankerlaubnis setzt ein Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro voraus (§ 33 Abs. 1 Nr. lc KWG).
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